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Amtstafel

Auf der Amtstafel des Bundesvergabeamtes werden Einleitungen von Nachprüfungsverfahren und Anberaumungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 323 Abs. 1 und 5 BVergG 2006 veröffentlicht.

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Bundesvergabeamt Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Bundesvergabeamt zu berücksichtigen.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht das Bundesvergabeamt während der Amtsstunden gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung am: 10.3.2010

 

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