OrganisationDas mit 1. September 2002 in Kraft getretene Bundesvergabegesetz (BVergG 2002) stellte hinsichtlich der Gesetzgebung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens eine Zäsur dar. Im BVA entscheiden seit diesem Zeitpunkt hauptberuflich tätig werdende Senatsvorsitzende. Zudem besteht auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ein spezifischer Vergaberechtsschutz. Prinzipiell können alle Entscheidungen des BVA nicht nur beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), sondern auch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bekämpft werden. Nach dem BVergG 2002 wurde das Bundesvergabeamt bei Entscheidungen hinsichtlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen und unterhalb der Schwellenwerte durch einzelne Senatsvorsitzende tätig. Im Bundesvergabegesetz 2006, welches am 1. Februar 2006 in Kraft trat, ist eine Zuständigkeit eines einzelnen Senatsvorsitzenden nur mehr hinssichtlich der Entscheidung zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen. Alle darüberhinausgehenden Entscheidungen des Bundesvergabeamtes in Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren werden ausschließlich in Dreiersenaten (Senatsvorsitzender, sonstiges Mitglied der Auftraggeberseite und sonstiges Mitglied der Auftragnehmerseite) getroffen. Die sonstigen Mitglieder werden dabei nebenberuflich tätig. Der Vorsitzende des BVA, die stellvertretende Vorsitzende, die übrigen Senatsvorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. In Ausübung ihres Amtes sind sie unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Letzte Änderung am: 2.2.2006 |