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Die Vereinheitlichung des Vergaberechts schreitet voran!

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme in der Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zeichnet sich das österreichische Vergaberecht seit jeher durch ein hohes Maß an Zersplitterung aus. Neben einem die Bundesvergaben normierenden Bundesvergabegesetz (BVergG) finden sich für die jeweiligen Landes- und Gemeindevergaben neun Landesvergabegesetze (LVergG). Im Rahmen der Schaffung des BVergG 2002 wurde durch Adaption der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nunmehr ein entscheidender Schritt in Richtung Vereinheitlichung des Vergaberechts gesetzt.

Mit 1. Jänner 2003 tritt mit Art. 14b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erstmals eine explizite kompetenzrechtliche Regelung des öffentlichen Auftragswesens in Kraft. Demnach obliegt in Hinkunft dem Bund die vergaberechtliche Gesetzgebung. Lediglich im Hinblick auf die Angelegenheiten der Nachprüfung der Vergaben von Aufträgen durch die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände verbleibt die legistische Kompetenz unverändert bei den Ländern. Anzumerken ist zudem, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 151 Abs. 27 B-VG eine entsprechende Übergangsbestimmung vorsieht. Diese ermöglicht es den einzelnen Landesgesetzgebern längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 ihre bisherige (Vergabe-)Rechtslage beizubehalten. Ab diesem Zeitpunkt sind jedenfalls die materiellrechtlichen Vorgaben sowohl für Bundes- als auch für Landes- und Gemeindevergaben ausschließlich dem BVergG 2002 zu entnehmen.

EU-Vergaberichtlinien

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRV) mit 1. Jänner 1994 wird das österreichische Vergaberecht insbesondere durch die Vorgaben der EU-Vergabe-Richtlinien geprägt. Mit deren erstmaliger Umsetzung im BVergG 1993 kam es auch zur Unterscheidung zwischen den Vergaben, deren Auftragswerte oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen ("Oberschwellenwertbereich"), und jenen, deren Auftragswerte die betreffenden Schwellenwerte nicht erreichen ("Unterschwellenwertbereich").

Normenwesen

Das Vergaberecht in Österreich wird traditionell von den Regelungen der ÖNorm A 2050 beeinflusst. Wenngleich das BVergG 2002 nunmehr gänzlich von einer Verweisung auf die betreffende Norm Abstand nimmt, so finden sich deren Inhalte gerade in den Bestimmungen betreffend den Unterschwellenwertbereich wieder. Rückgriffe wurden etwa hinsichtlich der Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenwertbereich sowie der Regelung der sogenannten "geistig-schöpferischen Dienstleistungen" genommen.

Letzte Änderung am: 10.12.2002

 

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