Das BVergG unterscheidet folgende Arten von Vergabeverfahren:
- offenes Verfahren
- nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung
- Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Neben diesen Vergabeverfahren kann der Auftraggeber noch folgende Abwandlungen dazu zur Anwendung bringen:
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Rahmenvereinbarung
- Wettbewerblicher Dialog
- Elektronische Auktion
Der Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung frei wählen. Die Wahl eines anderen Verfahrens ist nur bei den taxativ im Vergabegesetz aufgezählten Fällen zulässig. Generell gilt, dass der einmal gewählte Verfahrenstyp beizubehalten ist. Ein Verfahrenstypuswechsel während des Verfahrens ist unzulässig.
Neue Verfahrensart: Direktvergabe mit Bekanntmachung
Im Unterschwellenbereich sind vereinzelt Erleichterungen bei der Vergabe von Aufträgen vorgesehen. So können "nicht offene Verfahren" und "Verhandlungsverfahren" durchgeführt werden.