Amts- und Kassastunden des Bundesvergabeamtes
Mo bis Do: 7 - 15 Uhr
Fr: 7 - 12 Uhr
ausgenommen Feiertage, Karfreitag, 24.12. und 31.12.

Rechtsgrundlagen 

Die Rechtsgrundlagen für das Bundesvergabeamt sind einerseits verfassungsrechtlicher Natur, beziehungsweise fussen auf dem Bundesvergabegesetz, in dem auch das Wirken des BVA als solches geregelt ist, und den EU – Vergaberichtlinien.

Grundsätzlich sind in Österreich öffentliche Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz verpflichtet, zu vergebende Aufträge öffentlich kund  zu tun und damit Transparenz, Fairness, Nicht-Diskriminierung und Gleichbehandlung zu gewährleisten sowie den Wettbewerb zu sichern.

Aufträge, die den europäischen Schwellenwert überschreiten, sind, und das gilt für alle EU Mitgliedsstaaten, nicht nur national, sondern auch EU-weit auszuschreiben. Das Amt für Veröffentlichungen in der Europäischen Union veröffentlicht solche Ausschreibungen im TED, dem Tender Eletronic Daily, der europäischen Ausschreibungsdatenbank, also, wenn man so will einer europäischen, elektronischen Amtstafel.

Die Grundsätze für jedes Vergabeverfahren sind:

  • die Auswahl eines Vergabeverfahrens unter Beachtung des Auftragswertes, von dessen Höhe hängt die Art des Vergabeverfahrens ab
  • die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gesamten Vergabevorganges
  • der Rechtsschutz
  • ein freier und lauterer Wettbewerb
  • Diskriminierungsverbot
  • die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter
  • die Vergleichbarkeit der Angebote
  • die Zulassung nur befugter, leistungsfähiger und zuverlässiger Auftragnehmer
  • angemessene Preise
  • das Verbot einer reinen Preisabfrage ohne Realisierungsabsicht
  • und schließlich die Vertraulichkeit des gesamten Vergabevorgangs

Ausschreibungen sind öffentlich kund zu machen, wobei sich Bundesauftraggeber des Amtsblattes in der „Wiener Zeitung“ – www.lieferanzeiger.at - zu bedienen haben.

Das Bundesvergabeamt muss mittels Antrages angerufen werden, von selber - also von Amts wegen -  kann es nicht tätig werden. Vor der Einbringung ein Nachprüfungsantrages müssen vom Antragsteller die gesetzlich geregelten Pauschalgebühren bezahlt werden. Die Höhe dieser Pauschalgebühren ist unterschiedlich und different je nach Vergabeverfahren und Art Lieferung und/oder Leistung. Die jeweils geltende Gebührenhöhe bzw. die geltenden Amtsstunden, auch der Amtskassa, sind auf dieser Homepage zu finden. Die Gebühren können bar, per Erlagschein, Überweisung, Kreditkarte oder Bankomatkarte beglichen werden und sind die erforderlichen Daten, wie Kontonummer etc. auf dieser web-site publiziert.