Das Feststellungsverfahren greift dann, wenn der Auftrag, der Zuschlag bereits erteilt wurde. Der Antrag muss in der Regel binnen sechs Wochen gestellt werden, mit Ausnahme von Zuschlagserteilungen, die ohne Verfahrensbeteiligung eines weiteren Unternehmes direkt erfolgt sind, dann beträgt sie nur 30 Tage, und kann nur begehrt werden, wenn:
- ein Interesse am Abschluss eines Anwendungsbereichs des Bundesvergabegesetzes unterliegendem Vertrag besteht und
- durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann.
Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber sowie ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Das BVA hat binnen sechs Monaten in der Zusammensetzung eines Dreiersenates zu entscheiden. Eine Feststellung ist nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Diese Feststellung ergeht in Bescheidform.