Amts- und Kassastunden des Bundesvergabeamtes
Mo bis Do: 7 - 15 Uhr
Fr: 7 - 12 Uhr
ausgenommen Feiertage, Karfreitag, 24.12. und 31.12.

Nachprüfungsverfahren 

Das Nachprüfungsverfahren hat den Sinn noch vor Ende des Vergabeverfahrens bestimmte Entscheidungen des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Eine Überprüfung des Vergabeverfahrens zu diesem Zeitpunkt entspricht den Grundsätzen eines zügigen und kostengünstigen Verfahrens, da nachträgliche Überprüfungen möglicherweise mit höheren Kosten für die Allgemeinheit verbunden sein könnten.

Das Nachprüfungsverfahren hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, daher ist es sinnvoll gleichzeitig auch den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu stellen - siehe Provisorialverfahren.

Der Antrag für ein Nachprüfungsverfahren ist an Fristen gebunden, hier ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Die Fristen, in denen der Antrag zu stellen ist, sind dem Gesetz zu entnehmen: Im Oberschwellenbereich sind es in der Regel zehn Tage, und sieben Tage bei unterschwelligen Verfahren, drei Tage bei beschleunigten Verfahren, Verfahren bei denen die Fristen verkürzt wurden und anderen Verfahren, die im Gesetz taxativ aufgezählt sind. Es wird dringend empfohlen, sich über die geltenden Fristen des konkreten Einzelfalles zu informieren.

Das BVA hat binnen sechs Wochen eine Entscheidung zu treffen, in der Regel wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die auf der Amtstafel auf dieser web-site ausgeschrieben wird.

Die Entscheidung trifft ein Dreiersenat, bestehend aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Zu der Verhandlung sind der Antragsteller, der Auftraggeber und im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung auch der in Aussicht genommene Bieter sowie allenfalls auch weitere Bieter und Bewerber zu laden.