Amts- und Kassastunden des Bundesvergabeamtes
Mo bis Do: 7 - 15 Uhr
Fr: 7 - 12 Uhr
ausgenommen Feiertage, Karfreitag, 24.12. und 31.12.

Provisorialverfahren 

Das Provisorialverfahren dient der Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes – ein derartiges Verfahren beantragt man in der Regel, wenn man das Verfahren in der Schwebe halten möchte, sprich eine Anbotsöffnung oder eine Zuschlagserteilung verhindern möchte, was möglicherweise unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte.

Das BVA verständigt nach Einlangen des Antrages den Auftraggeber und muss innerhalb von sieben Werktagen über diesen Antrag auf einstweilige Verfügung entscheiden - allerdings ist der Antrag sinnlos, wenn dem nicht ein Nachprüfungsantrag innerhalb der gesetztlichen Frist folgt, da das Provisorialverfahren sonst formlos eingestellt wird.

Bei der Entscheidung ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, also eine Beurteilung, welche Auswirkungen die beantragte Maßnahme im konkreten Fall bedeutet – sowohl für den Antragsteller, als auch für den Auftraggeber und für die anderen Bieter und Bewerber bzw. inwieweit ein öffentliches Interesse berührt wird.

Über den Antrag entscheidet der Senatsvorsitzende binnen sieben Werktagen alleine, die Entscheidung ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides, der sofort rechtskräftig ist. Gegen diesen Bescheid kann mit einer Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof vorgegangen werden.