Vor dem Bundesvergabeamt sind folgende Verfahren möglich:
Das Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zum Beispiel vor der Angebotsabgabe, wenn man die Ausschreibungsbedingungen anfechten möchte, oder, dementsprechend sinngemäß, vor der Zuschlagserteilung bzw. vor einer Widerrufserklärung – das Provisorialverfahren bewirkt in der Regel nur einen vorläufigen Stopp des Verfahrens; um auch eine inhaltliche Klärung des Falles zu bekommen, bedarf es eines
Nachprüfungsverfahren, wo bestimmte anfechtbare Entscheidungen eines Auftraggebers überprüft werden. Dieses Verfahren erfolgt über Antrag des Unternehmers vor der Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens, es muss jedoch innerhalb bestimmter Fristen beantragt werden;
und schließlich das Feststellungsverfahren, nach einem Zuschlag bzw. nach Widerruf eines Vergabeverfahrens;
Das Bundesvergabeamt kann nicht selbstständig tätig werden, sondern es bedarf jeweils eines Antrags eines Unternehmers, der sich in seinem Recht auf Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt erachtet.