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Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 der von der weisungsfreien und unabhängigen Vollversammlung beschlossenen und derzeit gültigen Geschäftsordnung die "ausschließliche Vertretung des BVA nach außen, insbesondere gegenüber Medien" dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes zukommt. Die einzelnen Senatsvorsitzenden, Beisitzer, Schreib- und Kanzleikräfte sind nicht befugt den Medien Auskünfte zu geben. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
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